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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 761 UGB

Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.

In forceOfficial text

(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.

(2) Die Klage kann sowohl gegen den Reeder als gegen den Schiffer gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff im Heimatshafen (§ 480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01