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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 768 UGB

Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.

In forceOfficial text

Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen:

1. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);

2. die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);

3. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754 Nr. 7);

4. die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§ 754 Nr. 6);

5. die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen;

6. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2).

Amendment history
  • In Kraft seit 1981-04-15