Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 818 UGB

Dritter Titel. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.

In forceOfficial text

Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntnis hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01