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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 832 UGB

Vierter Titel. Umfang der Gefahr.

In forceOfficial text

Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01