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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 880 UGB

Fünfter Titel. Umfang des Schadens.

In forceOfficial text

Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines teilweisen Verlustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher sich darauf gründet, daß der Gegenstand, der verbodmet oder für den die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder infolge späterer Unfälle nicht mehr genügt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01