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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 885 UGB

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.

In forceOfficial text

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweise der im § 882 erwähnten Umstände oder eines Teiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechtes des Versicherers, das Gegenteil zu beweisen.

(2) Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem Nachweise der Verladung.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01