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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 895 UGB

Siebenter Titel. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.

In forceOfficial text

Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (§ 778) oder wegen Überversicherung (§ 786) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erteilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im § 894 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01