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Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz · Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

§ 14 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Artikel XIV. Artikel römisch vierzehn.

In forceOfficial text

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel XI dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt. Übrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel XIII), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter selbe von amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt.