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GmbHG · GmbH-Gesetz

§ 1 GmbHG§ 1. Paragraph eins,

Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft.

In forceOfficial text

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

(2) Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-05-08