§ 112 GmbHG
VI. Hauptstück. römisch sechs. Hauptstück. Ausländische Gesellschaften.
Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.
Amendment history
- In Kraft seit 1990-08-01
VI. Hauptstück. römisch sechs. Hauptstück. Ausländische Gesellschaften.
Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.