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GmbHG · GmbH-Gesetz

§ 125 GmbHG

VIII. Hauptstück. römisch acht. Hauptstück. Strafbestimmungen, Schlußbestimmung.

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 127 Abs. 18

Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-07-20