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GmbHG · GmbH-Gesetz

§ 24a GmbHGAuskunftspflicht der Geschäftsführer

1. Titel. Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)

In forceOfficial text

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.