§ 27 GmbHG§ 27. Paragraph 27,
1. Titel. Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
1. Titel. Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.