§ 61 GmbHG§ 61. Paragraph 61,
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005 )
Amendment history
- In Kraft seit 2007-01-01