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GmbHG · GmbH-Gesetz

§ 78 GmbHG§ 78. Paragraph 78,

Vierter Abschnitt. Die Geschäftsanteile.

In forceOfficial text

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint.

(2) Für die zur Zeit der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles auf diesen rückständigen Leistungen ist der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtvorgänger verhaftet.

(3) Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren vom Tage der Anmeldung des Erwerbers.

Amendment history
  • In Kraft seit 1991-01-01