Gemeindevermittlungsämter · Gemeindevermittlungsämter
§ 7 Gemeindevermittlungsämter§ 7. Paragraph 7,
Artikel II. Artikel römisch zwei.
Die weiteren Vorschriften über das von den Vertrauensmännern bei Sühneversuchen wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gegen die Ehre zu beobachtende Verfahren bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
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- In Kraft seit 1975-01-01