§ 10 BauRG§ 10. Paragraph 10,
I. Privatrechtliche Bestimmungen. römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 .
Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.