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BauRG · Baurechtsgesetz

§ 10 BauRG§ 10. Paragraph 10,

I. Privatrechtliche Bestimmungen. römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.

In forceOfficial text

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 .

Wenn dem Bauberechtigten bei Erlöschung des Baurechtes nach Gesetz oder Vertrag eine Entschädigung für das Bauwerk gebührt, erstrecken sich Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht auf die Entschädigung.