Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

IO · Insolvenzordnung

§ 126 IO

b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses

In forceOfficial text

Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-07-01