§ 146 IOBericht des Insolvenzverwalters
Berechtigung zur Stimmführung
Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.
Amendment history
- In Kraft seit 2010-07-01