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IO · Insolvenzordnung

§ 153 IOZwingende Versagung der Bestätigung

Berechtigung zur Stimmführung

In forceOfficial text

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn

1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);

2. die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3. der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-07-01