§ 164 IOInsolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft
Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften
(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2) Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
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- In Kraft seit 2010-07-01