§ 217 IOGrundsatz
Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist.
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- In Kraft seit 2017-06-26