§ 229 IOBenachteiligende Handlungen
Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht
Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr. 35/2003 ).
(1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
1. für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und
2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,
ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden.
(2) Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 221 Abs. 2 Z 13 nicht entgegen.
Amendment history
- In Kraft seit 2003-04-19