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IO · Insolvenzordnung

§ 27 IO

Anfechtungsrecht

In forceOfficial text

Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-27