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IO · Insolvenzordnung

§ 50 IOGemeinschaftliche Insolvenzmasse

Absonderungsansprüche

In forceOfficial text

Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-07-01