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Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) · Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

§ 20 Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Artikel 20.

In forceOfficial text

Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor miteinander besondere Abkommen zu treffen, soweit diese Abkommen den Urhebern weitergehende Rechte, als ihnen durch den Verband gewährt werden, einräumen oder Bestimmungen enthalten, welche diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die Vereinbarungen in bestehenden Abkommen, die mit den ebengenannten Bedingungen übereinstimmen, bleiben in Geltung.