Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas · Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
§ 8 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fas
Der Handelsname soll in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung geschützt werden, gleichviel, ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht.