Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) · Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
§ 10 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Die Behörden werden die Einzelheiten wegen der Durchführung des gegenwärtigen Abkommens im gemeinschaftlichen Einverständnis regeln.