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Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsac · Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

§ 12 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsac

In forceOfficial text

Wieder in Kraft seit 1991.

Wenn die Auslieferung bewilligt worden ist, ist der ersuchende Staat verpflichtet, die Übernahme des Auszuliefernden innerhalb einer Frist von 30 Tagen von dem Tage zu veranlassen, an dem er die Verständigung erhalten hat, daß die Auslieferung ohne Verzug durchgeführt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die betreffende Person in Freiheit gesetzt werden.

Die Auslieferung wird an jenem Punkte der Grenze des ersuchten Staates stattfinden, welchen der ersuchende Staat bestimmen wird.