Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsac · Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)
§ 17 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsac
Wieder in Kraft seit 1991.
Die Kosten, die durch die Ausführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen veranlaßt werden, fallen mit Ausnahme der Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet des einen der vertragschließenden Teile nach Artikel 14 dem Staate zur Last, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen getroffen werden.