Konsularkonvention (Estland) · Konsularkonvention (Estland)
§ 2 Konsularkonvention (Estland)
Artikel II . Überall, wo in dem gegenwärtigen Übereinkommen von “Konsuln” die Rede ist, sind darunter Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen; desgleichen sind unter der Bezeichnung “Konsulate” Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate zu verstehen.