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Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des U · Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

§ 5 Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des U

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(1) Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 gelten auch für Personen, die nicht Angehörige eines der beiden Staaten sind, jedoch im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

(2) Warenzeichen und ihrer Eintragung im Sinne der Artikel 3 und 4 sind Marken und ihre Registrierung gleichgestellt.