Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 17 Allg GAG
II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher. römisch zwei. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.
Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen.