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Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

§ 70 Allg GAG

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. römisch vier. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

In forceOfficial text

Wenn beim Inkraftttreten dieses Gesetzes das Grundbuch für eine Liegenschaft zwar schon eröffnet, das Richtigstellungsverfahren aber noch nicht zu Ende geführt ist, so sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96, auch weiterhin anzuwenden.