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Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

§ 12 Internationales Abkommen zur Bekämpfung

Erster Teil.

In forceOfficial text

In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.

Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:

a) mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;

b) mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;

c) mit den Zentralstellen der anderen Länder.

Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.