Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
§ 23 Internationales Abkommen zur Bekämpfung
Zweiter Teil.
Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragsschließenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, daß sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.