Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

§ 28 Internationales Abkommen zur Bekämpfung

Zweiter Teil.

In forceOfficial text

Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.