Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 112 Urheberrechtsgesetz
V. Hauptstück. römisch fünf. Hauptstück.
Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.