Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 17a Urheberrechtsgesetz
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Das Urheberrecht.
Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.