Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 37 Urheberrechtsgesetz

V. Abschnitt. römisch fünf. Abschnitt. Vorbehalte zugunsten des Urhebers.

In forceOfficial text

Nimmt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch erscheinenden Sammlung ein Werk als Beitrag an und wird über die Zeit nichts vereinbart, wann der Beitrag in der Sammlung zu vervielfältigen und zu verbreiten ist, so ist der Herausgeber oder Verleger im Zweifel dazu nicht verpflichtet. Der Urheber kann aber in diesem Falle das Recht des Herausgebers oder Verlegers für erloschen erklären, wenn der Beitrag nicht binnen einem Jahre nach der Ablieferung in der Sammlung erscheint; der Anspruch des Urhebers auf das Entgelt bleibt unberührt. § 29, Absatz 4, gilt entsprechend.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-06-07