Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 76b Urheberrechtsgesetz

4. Nachgelassene Werke

In forceOfficial text

Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.