Berner Übereinkunft (Römische Fassung) · Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
§ 3 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)
Artikel 2bis.
Dieses Übereinkommen gilt für Werke der Photographie und für die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die Verbandsländer sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren.