§ 104 EheG§ 104 Paragraph 104
B. Ergänzungsvorschriften
§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.
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- In Kraft seit 2018-07-01
B. Ergänzungsvorschriften
§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.