§ 128 EheG§ 128 Paragraph 128
V. Aufhebung bisheriger Vorschriften römisch fünf. Aufhebung bisheriger Vorschriften
Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.