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EheG · Ehegesetz

§ 42 EheG§ 42 Paragraph 42

IV. Folgen der Aufhebung römisch vier. Folgen der Aufhebung

In forceOfficial text

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.

(2) In den Fällen der §§ 36 und 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-08-01