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EheG · Ehegesetz

§ 69b EheG

b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen

In forceOfficial text

§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.