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1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

§ 54 1. DVOEheG§ 54 Paragraph 54

§ 19 Paragraph 19

In forceOfficial text

(1) Die Aufhebung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe kann auch aus den Gründen des Ehegesetzes begehrt werden, soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Ungültigkeitsgrund, der gemäß § 118 Abs. 2 des Ehegesetzes die Aufhebung der Ehe begründen würde, nicht gegeben ist. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet in diesem Falle frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Ehegesetzes.

(2) Abs. 1 gilt nicht für den Aufhebungsgrund des § 35 des Ehegesetzes.