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Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste · Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

§ 7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste

Artikel VII. Artikel römisch sieben.

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In den im Artikel I unter A) bis C) und E) angeführten Gesetzen und Verordnungen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Beträge in Schillingen gleich hohe Beträge in Reichsmark.