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Aufhebung von Strafurteilen und Einstell · Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

§ 5 Aufhebung von Strafurteilen und Einstell

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(1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.

(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.