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Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu · Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

§ 16 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebu

II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes. römisch zwei. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes.

In forceOfficial text

(1) Bei der Bemessung der Entschädigung kann von den Bestimmungen des § 15, Abs. (4), abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte zu veranschlagende Wert als Entschädigung [§ 15, Abs. (7)] zuerkannt werden.

(2) Hat der Erbe eigenes, nicht aus dem Erbhof stammendes Vermögen auf den Besitz aufgewendet, so muß ihm aber jedenfalls ein Wert verbleiben oder in Form einer Geldleistung durch die Entschädigungswerber zuerkannt werden, wodurch der Aufwand gedeckt ist. Auf eine dem Erben zuerkannte Geldleistung findet § 15, Abs. (6), sinngemäß Anwendung.